Schneeräumen ist haushaltsnahe Dienstleistung

Der Winter steht unmittelbar bevor und die ersten Schneefälle werden nicht lange auf sich warten lassen. Sie müssen einen Dienstleister mit der Schneeräumung der Bürgersteige beauftragen, da sie dieser Pflicht aus beruflichen oder Altersgründen nicht nachkommen können, und fragen sich, ob sie die Kosten beim Finanzamt in Ansatz bringen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass das Schneeräumen der Bürgersteige eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG ist und entsprechend zur Steuerermäßigung führt.
Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Räumung des in öffentlichem Eigentum stehenden Bürgersteiges. Die Kosten in Höhe von 142,80 € machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung mit dem Argument, die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen durchgeführt worden und damit keine „haushaltsnahe Dienstleistungen“ im Sinne des § 35a EStG.
Die Angelegenheit landete schließlich beim BFH, der den Klägern Recht gab: Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Es genüge, wenn die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht werde und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehe.
Nach einem weiteren Urteil vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt Entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei Neubau), die dem Haushalt dienen. Im Fall ging es um die Anbindung des Hausanschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz. Laut BFH ist der Anschluss, auch soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen und die Handwerkerleistung somit nach § 35a EStG begünstigt.

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