Zurechnung des Verhaltens von Vermittlungspartner

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass es nicht selten zu Konflikten zwischen Telekommunikationsanbietern und deren Kunden kommt. Die Sachverhalte sind mannigfaltig. Problemträchtig ist mitunter, dass sich die Anbieter zum Vertrieb Ihrer Produkte eigenständig agierender Partner bedienen. Diese selbständigen Unternehmer bieten die Produkte des Telekommunikationsanbieters an und führen etwa als Handelsvertreter auf Provisionsbasis Vertragsabschlüsse zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern herbei.
Geht bei dem Vertragsschluss etwas schief, können sich die Telekommunikationsanbieter nicht durch Verweis auf den Vermittlungspartner entlasten: Das Amtsgericht Saarbrücken (Beschluss vom 02.04.2014, Az.: 121 C 248/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Mobilfunkanbieter eine arglistige Täuschung eines Mitarbeiters eines Partnershops zuzurechnen ist. Der wegen offener Rechnungen verklagte Kunde trug vor, er habe einen günstigeren Tarif für seinen bestehenden Vertrag gesucht. Der Mitarbeiter habe ihm vorgespielt, es handele sich bei dem zu unterschreibenden Formular um eine Rabattierung von 120,- € für einen bestehenden Mobilfunkvertrag, die für die Rückgabe eines alten Mobiltelefons gewährt würde. Daraufhin habe er das Formular unterschrieben, bei dem es sich aber entgegen der Darstellung des Mitarbeiters um einen neuen Vertrag handelte.
Das Gericht führte aus, der Mitarbeiter sei Erfüllungsgehilfe des Partnershops. Der Partnershop seinerseits sei Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkanbieters. Insofern sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 278 BGB eine Täuschung des Mitarbeiters dem Mobilfunkanbieter zuzurechnen. Es könne nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn sich der Mobilfunkanbieter zur Beratung und Vermittlung weitere Unternehmer bedient.
Die Zurechnung der arglistigen Täuschung hat die Anfechtbarkeit des zwischen Kunden und Mobilfunkanbieter bestehenden Vertrages zur Folge, § 123 Abs. 1 BGB. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist, § 142 Abs. 1 BGB. Auf Grund der Nichtigkeit schließlich hat der Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf das Entgelt.

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