Der Verkehrsunfall

Die Wahrscheinlichkeit, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist größer als Sie denken.
Schon an der Höhe Ihrer Versicherungsprämie, die Sie für die Haftpflichtversicherung mit Teilkasko bzw. Vollkasko zahlen, ist zu erkennen, dass verhältnismäßig viele Verkehrsunfälle geschehen. Die Unfallaufnahme gehört außerdem zu einer der Hauptaufgaben der Polizeiinspektionen. Auch die Werkstätten sind zu einem nicht unerheblichen Teil mit der Reparatur von Verkehrsunfallschäden beschäftigt. Zudem ist für Ärzte ist die Behandlung von bspw. einem leichten Schleudertrauma nach einem Auffahrunfall Routine.

Wenn Sie daher an einem Unfall beteiligt sind, ist zunächst zu hoffen, dass kein ernstlicher Personenschaden bei Ihnen, dem Unfallgegner, einem Insassen oder einem Fußgänger eingetreten ist. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, ist die Aufregung meist groß, da Sie einer Vielzahl von Fragestellungen bei einem solchen unerwarteten Ereignis ausgesetzt sind.

Die Schuldfrage

Regelmäßig schon am Unfallort und besonders bei der späteren Geltendmachung der Schäden stellt sich die Frage, wer den Verkehrsunfall verursacht hat.
Im idealen Fall ist der Unfallgegner der Alleinverursacher, also zu 100% voll verantwortlich. Im schlechtesten Fall ist Ihnen dieser Vorwurf zu machen.

Möglich ist neben der Alleinverursachung aber auch ein Mitverschulden. Dieses kommt in Betracht, wenn dem Unfallgegner und Ihnen ein verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Es wird dann eine Haftungsquote gebildet, bspw. 50/50%. Ein Quote kommt zudem unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in Betracht.
Der Gedanke hinter diesem Rechtsinstitut ist vereinfacht gesagt: Der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist per se gefährlich; diese Gefahr realisiert sich im Unfall. So ist in aller Regel bei einer Kollision auf einem Parkplatz eine Quotierung in Folge der Betriebsgefahr anzunehmen. Selbst dann, wenn der Gegner Ihrer Einschätzung nach voll verantwortlich ist.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners setzt zudem in Verfolgung ihres Ziels, möglichst wenig zu zahlen, teilweise schon hier an. Die Versicherung nimmt hier zu Unrecht ein Mitverschulden an oder kürzt unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, obwohl diese im konkreten Fall nicht oder zumindest nicht in der prozentualen Höhe anzusetzen ist.

Hintergrund ist der Umstand, dass die Haftpflichtversicherer von allen Schadenpositionen nur den Prozentsatz regulieren müssen, der der Haftungsquote entspricht. Ist auf Ihrer Seite bspw. eine Teilschuld von 50% anzunehmen, muss die Versicherung nur die Hälfte der Schadenpositionen (Reparaturkosten et cetera) tragen. Der Rest muss von Ihnen bzw. Ihre Vollkaskoversicherung übernommen werden.

Auf Grund der teilweise immensen wirtschaftlichen Bedeutung der vorgenannten Fragestellung ist es sinnvoll, von Anfang an einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Unfallschäden zu beauftragen. Die Haftpflichtversicherungen wissen, dass sie mit dem unberechtigten Ansatz einer Haftungsquote nicht durchkommen, wenn der Anspruchstellers von einem Rechtsanwalt vertreten wird.

Die Schäden

Je nach den Umständen Ihres Falles können verschiedene Schäden eingetreten sein.

Sachschaden

Sachschaden an Ihrem Kfz, der in Form von Reparaturkosten, fiktiv auf Gutachtenbasis bzw. Kostenvoranschlagbasis (ohne Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
Oder bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden als Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet wird. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist derjenige Betrag, den der Geschädigte benötigt, um sich nach Verkauf des beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Fahrzeug anzuschaffen unter Abzug des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges.

Es ist bei den Haftpflichtversicherern zwischenzeitlich zum „Volkssport“ geworden, die eingereichten Gutachten bzw. Reparaturkostenrechnungen zusammenzukürzen:

  • Verbringungskosten seien nicht angefallen.
  • Reparaturmaßnahmen seien nicht im geltend gemachten Ausmaß erforderlich.
  • Der Geschädigte soll keinen Anspruch auf die Reparatur in einer Fachwerkstatt haben.
  • Aufschläge auf die Ersatzteilpreise seien nicht berechtigt et cetera.

Nach der Abwicklung zahlreicher Verkehrsunfälle kann ich resümieren, dass die Kürzungen in aller Regel unberechtigt sind und eine volle Regulierung erreicht werden kann.
Das gilt jedenfalls dann, wenn ich von Anfang an mit der Geltendmachung beauftragt bin – werde ich erst später eingeschaltet, wenn also das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, gestaltet sich die Aufgabe als ungemein schwerer. Das liegt daran, dass sich die Versicherer erfahrungsgemäß nur ungern von einer einmal getroffenen Entscheidung abbringen lassen.
Insofern ist es dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vernunft fast schon Pflicht, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Beginn an zu betrauen, zumal die Versicherung auch dessen Kosten tragen muss (vgl dazu oben).

Sie sollten die Geltendmachung auch nicht der Reparaturwerkstatt überlassen, denn dieser fehlt meist die Fachkompetenz und die Zeit, so dass Sie ggf. Reparaturkosten selbst tragen müssen. Außerdem sind in aller Regel weitere Schadenpositionen geltend zu machen. Bei einen fremdverschuldeten Unfall, bei dem nicht nur ein Bagatellschaden eingetreten ist, sollte ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Die Schäden werden hierbei vollumfänglich und beweissicher erfasst und beziffert, und es werden Aussagen zu Reparaturschaden/Totalschaden, Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung et cetera getroffen.
Ich arbeite hier regelmäßig und sehr gerne mit dem Sachverständigenbüro Fichtner in Gensingen zusammen.

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten sind zu ersetzen für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug repariert wird oder bis ein Ersatzfahrzeug beschafft ist.
Voraussetzung ist zunächst, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wird bzw. ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.
Dies wird in der Regel durch Vorlage der Reparaturrechnung oder durch ein Lichtbild des reparierten Fahrzeuges nachgewiesen.
Mietwagenkosten müssen außerdem konkret nachgewiesen werden. Eine hypothetische Berechnung, etwa über einen Kostenvoranschlag, ist bei dieser Schadenposition nicht möglich.
Die Inanspruchnahme eines Mietwagens muss überdies wirtschaftlich vernünftig sein:

  • Steht dem Geschädigten ein ungenutztes Zweitfahrzeug zur Verfügung, so kann es wirtschaftlich unvernünftig sein, zusätzlich noch einen Mietwagen zu nehmen.
  • Liegt der Geschädigte unfallbedingt im Krankenhaus, so kann ein Mietwagen ebenfalls nicht erforderlich sein, wenn der Wagen während der Mietdauer nicht genutzt wird.

Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung kommt alternativ zum Mietwagen in Betracht.
Nach heute geltendem Gewohnheitsrecht erkauft sich ein Fahrzeugeigentümer mit seinen laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherung et cetera, aber vor allem auch durch die Investition des Kaufpreises einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert in Form der ihm dadurch eröffneten Nutzungsmöglichkeit.
Der Geschädigte, der für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Fahrzeugs durch eiknein Mietfahrzeug anmietet, erleidet demzufolge gleichwohl einen Vermögensschaden durch den Ausfall seines Fahrzeugs, weil ihm die durch finanzielle Aufwendungen erkaufte Gebrauchsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung steht.
Seit langem billigt die Rechtsprechung daher dem Geschädigten für diese Vermögenseinbuße einen finanziellen Ausgleich in Form des Nutzungsausfalls zu. Dessen Höhe richtet sich nach dem Typ des beschädigten Fahrzeugs.

Wertminderung

Eine Wertminderung kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen, wenn nach erfolgter Reparatur ein merkantiler Minderwert am Fahrzeug verbleibt, da es sich um ein Fahrzeug mit Unfallschaden handelt.

Unkostenpauschale

Mit der Unkostenpauschale können pauschal Fahrtkosten, Telefonkosten und ähnliches in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall abgegolten werden.

Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten

Auch Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten muss der Schädiger vollständig (oder entsprechend der Haftungsquote) wie alle unfallbedingten Schäden übernehmen.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld kommt bei Personenschäden in Folge eines Verkehrsunfalles in Betracht. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist schwierig und eine Frage des Einzelfalles.
Ich erfrage hier zahlreiche Umstände (Art der Verletzungen, Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung et cetera) und fordere ggf. Arztberichte an.

Weitere Schadenpositionen

Zudem kommen je nach Einzelfall bei einem Verkehrsunfall weitere Schadenpositionen in Betracht (Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, Ab- und Ummeldekosten et cetera).

Call Now Button