Es stellt sich für einen Auftraggeber (Besteller) nicht selten das Problem, dass der Auftragnehmer (Unternehmer) nicht ordentlich arbeitet. Oder aber der Unternehmer sieht sich dem Problem ausgesetzt, dass der Auftraggeber den Werklohn nicht zahlt oder Mängel behauptet.
Bei solchen und anderen Problemen des Werkvertragsrechts stehe ich Ihnen gerne mit anwaltlichem Rat zur Seite.

Der Werkvertrag

Ein Werkvertrag, geregelt in §§ 631 ff. BGB, ist ein privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen.

Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienstvertrag und Kaufvertrag. Beim Werkvertrag ist im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit.

Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt.

Das Werkvertragsrecht findet somit im Wesentlichen auf folgende Verträge Anwendung: Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke), Herstellung von individuell beauftragten Maschinen usw.

Darüber hinaus sind Instandsetzungsverträge, Herstellung nicht körperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten) Thema des Werkvertrags.

Der Werklohn

Gemäß § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Bei der vereinbarten wie bei der üblichen Vergütung kommen verschiedene Vergütungsformen in Betracht:

Einheitspreis

Bei der Vergütung nach Einheitspreisen wird ein bestimmter Preis pro Leistungseinheit vereinbart, bspw. 45,00 € pro qm. Diese Vergütungsform ist von der zeitlichen Dauer der Leistungserbringung unabhängig. Sie ist für den Auftraggeber leichter einzuschätzen als ein erforderlicher Zeitaufwand, der zeitliche Ablauf muss nicht kontrolliert werden und erhöht sich nicht, wenn der Auftragnehmer länger braucht als erwartet.

Zeitaufwand

Bei der Vergütung nach Zeitaufwand wird der erforderliche Zeitaufwand ermittelt und vergütet. Im Vertrag wird vereinbart, welche Stundensätze anzusetzen sind, ob Fahrtzeiten oder zur Materialbeschaffung vergütet werden und zu welchen Preisen benötigtes Material abgerechnet wird.

Pauschalpreis

Bei der Vergütung nach Pauschalpreisen wird die zu erbringende Leistung detailliert oder nur allgemein nach dem zu erreichenden Erfolg festgelegt und ein Pauschalpreis vereinbart.

Die Fälligkeit der Vergütung ist in § 641 BGB geregelt. Zu entrichten und einklagbar ist der Werklohn demnach nach Abnahme oder bei Abnahmefiktion (dazu unten).

Gemäß § 632a BGB kann der Unternehmer von dem Besteller allerdings während der Erstellungsphase schon Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Werkvertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sollten die erbrachten Leistungen dabei nicht vertragsgemäß sein, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Dabei obliegt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bis zur Abnahme beim Unternehmer.

Die Abnahme

Die Abnahme ist die Entgegennahme unter Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie ist von erheblicher Bedeutung, denn sie zieht verschieden rechtliche Folgen nach sich:
Der allgemeine Erfüllungsanspruch des Auftraggebers nach § 631 Abs. 1 BGB erlischt und konkretisiert sich auf die mögliche Mangelbeseitigung.

Für den Auftragnehmer von entscheidender Bedeutung ist der Eintritt der Fälligkeit der Vergütung, die im Grundsatz erst nach einer Abnahme durch den Bestellers eintritt. Zwar entsteht der Vergütungsanspruch schon mit dem Abschluss des Werkvertrages, ohne die Abnahme würde eine Klage auf Vergütung aber mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen werden.

Die Vergütung ist ab der Abnahme gemäß § 634a Abs. 4 BGB zu verzinsen.
Mit der Abnahme geht die Preisgefahr nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Besteller über, d. h., dass der Auftragnehmer den Werklohn selbst dann vom Auftraggeber verlangen kann, wenn das Werk zufällig zerstört werden sollte.

Außerdem findet mit der Abnahme eine Beweislastumkehr hinsichtlich der vom Auftraggeber behaupteten Mängel statt. So ist vor der Abnahme der Unternehmer dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme hingegen muss der Besteller den Mangel darlegen und beweisen.
Ferner stellt die Abnahme grundsätzlich den Beginn für die Verjährungsfristen der Mängelbeiseitigungsansprüche dar, § 634a BGB.

Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen (bspw. durch Erklärung nach gemeinsamer Begehung der Baustelle) oder auch konkludent, was anzunehmen sein dürfte, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

Außerdem gilt ein Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen (sog. Abnahmefiktion), wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wenn der Besteller ein Verbraucher ist, gilt dies nach der aktuellen Werkrechtsreform aber nur dann, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

Die Mangelhaftigkeit

Ein Mangel liegt gemäß § 633 BGB dann nicht vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn es sich für die nach dem Werkvertrag vorausgesetzte bzw. ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Nacherfüllung

Liegt ein Mangel vor, stehen dem Besteller verschiedene Rechte zu: In erster Linie kann er die Nacherfüllung verlangen, so dass der Unternehmer sodann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen muss.

Rücktritt

Unter weiteren Voraussetzungen kann auch der Rücktritt erklärt und Schadenersatz verlangt werden.

Selbstvornahme

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB: Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Dabei kann der Besteller, um nicht in Vorleistung treten zu müssen, vom Unternehmer einen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten der Nacherfüllung verlangen. Zahlt der Unternehmer den Vorschuss nicht, kommt eine Vorschussklage in Betracht.

Minderung

In Betracht kommt bei Vorliegen eines Mangels auch eine Minderung des Werklohnes gemäß § 638 BGB. Dabei ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Der Bauvertrag und der Verbraucherbauvertrag

Im Rahmen der Reform des Werkvertragsrechtes wurde der Bauvertrag im BGB eingeführt.

Gemäß § 650a BGB handelt sich dabei um einen Vertrag, der die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils zum Gegenstand hat. Für den Bauvertrag gelten die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts, die in den §§ 650a BGB konkretisiert, ergänzend oder abgeändert werden.

Ebenfalls im Rahmen der Reform des Werkvertragsrechtes wurde der Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i ff. BGB eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Solche Verträge können nur in Textform wirksam geschlossen werden; ein mündlicher Vertragsschluss ist also nicht ausreichend. Auch bei diesem Vertragstyp geltend das allgemeine Werkvertragsrecht konkretisierte, ergänzende oder abgeänderte Vorschriften.

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