Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen (Pressemitteilung vom 16.03.2017).
Der Prozessgegenstand zur Schwarzarbeit
Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns, nachdem er wegen Mängeln der Teppichverlegearbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere Zahlungen leistete er in bar.
Bei Schwarzarbeit keine gegenseitigen Ansprüche
Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Vertrag sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt.
Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien.
Meine Beurteilung
Meine anwaltliche Meinung hierzu: Auf Grund dieser Rechtsprechung muss sich Auftraggeber bewusst sein, dass er bei mangelhafter Ausführung keinerlei Gewährleistungsrechte hat. Müssen die Arbeiten dann von einem anderen Unternehmer ausgebessert werden, kann es schließlich deutlich teurer als bei „offizieller Ausführung“ werden – letztere hat den Vorteil, dass die Rechnungsbeträge sehr oft als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung steuermindernd geltend gemacht werden können. Aber auch der Unternehmer sollte bedenken, dass er seinen Werklohn nicht gerichtlich durchsetzen kann, da rechtlich kein Anspruch besteht – hinzukommt natürlich, dass die Schwarzarbeit auch strafrechtliche Folgen haben kann.