Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sie leiden an einer Krankheit und möchten die Behandlungskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen werden, Fahrtkosten zu Therapien oder Zuzahlungen zu Medikamenten steuermindernd geltend machen? Das ist grundsätzlich möglich: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Kosten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen, sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 33 ff. EStG.
Nicht selten allerdings werden Krankheitskosten vom Finanzamt nicht anerkannt, so dass die Angelegenheiten schließlich bei den Finanzgerichten (FG) landen. So hatte das FG Neustadt (Urteil vom 20.05.2014, K 1753/13) unlängst darüber zu entscheiden, ob die Kosten einer Brustverkleinerung und -straffung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Geklagt hatten Eheleute, deren Tochter unter einer erheblichen Ungleichheit ihrer Brüste litt. Dieser Zustand führte auch zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls sowie zu Problemen in Partnerschaft und Sexualleben. Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht, da kein Krankheitswert vorläge, und auch das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung.
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Es stufte die OP-Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung ein: Die körperliche Beeinträchtigung erreiche nicht den Schwellenwert einer Krankheit, so dass auch keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vorläge. Anders sei zu entscheiden, wenn die Asymmetrie eine „entstellende Wirkung“ hätte, wenn sie also so auffällig wäre, dass sie bei Mitmenschen Reaktionen wie Neugier oder Betroffenheit hervorriefe. So ausgeprägt sei die körperliche Beeinträchtigung hier aber nicht.

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