Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten

Sie sind auf dem Weg zu Ihrer Arbeitsstelle und legen einen Zwischenstopp an der Tankstelle ein. Irrtümlich tanken sie den falschen Kraftstoff mit der Folge, dass erhebliche Reparaturkosten anfallen. Nun fragen Sie sich, ob Sie diese Kosten im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung in Ansatz bringen können.
Über diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden. Während die Vorinstanz urteilte, dass diese außergewöhnlichen Kosten nicht von der Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) erfasst und somit zusätzlich geltend gemacht werden könnten, verneinte der BFH den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten (Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13).
Er entschied, dass durch die Entfernungspauschale – 0,30 € pro vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag – alle Aufwendungen abgegolten seien. Das gelte selbst für außergewöhnliche Kosten wie hier. Seine Entscheidung begründete er zum einen mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 EStG, wonach mit der Pauschale „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten sind. Zum anderen läge der Norm ein Steuervereinfachungsgedanke zugrunde, mit dem Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt darüber vermieden werden sollen, was als außergewöhnliche Aufwendung zusätzlich angesetzt werden darf.
Lassen Sie sich von dieser Entscheidung aber nicht davon abhalten, Reparaturkosten, die durch einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt entstanden sind, als Werbungskosten geltend zu machen. Berufen Sie sich dabei auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Entfernungspauschale vom 31.10.2013 (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002), wonach speziell Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können.

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