Nach einer Gesetzesänderung im Einkommenssteuergesetz (EStG) verweigerte das Finanzamt (FA) die (steuermindernd) Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 € Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab.
Begründung des FA zu Scheidungskosten
Das FA begründete dies mit der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach die steuerliche Berücksichtigung von „Prozesskosten“ grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg.
Urteilsbegründung des FG zu Scheidungskosten
Das FG hat mit Urteil vom 13.01.2016 (Az.: 14 K 1861/15) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Es begründet die Entscheidung damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der „Prozesskosten“ fielen. Dies ergebe sich zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, denn dort sind die Scheidungskosten als „Verfahrenskosten“, also gerade nicht als „Prozesskosten“ bezeichnet. Auch aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung ergebe sich, dass Scheidungskosten gerade nicht vom Abzugsverbot umfasst sein sollen.
Individuelle Auswirkungen des Urteils
Zu beachten ist bei diesem bürgerfreundlichen Urteil allerdings, dass sich Scheidungskosten (wie alle außergewöhnlichen Belastungen) nicht bzw. nicht gleich bei jeden Steuerpflichtigen auswirken, da die Ermäßigung der Einkommenssteuer nur erfolgt, soweit die individuelle, von verschiedenen Faktoren (bspw. Kinderzahl, Einkommensverhältnisse) abhängende „zumutbare Belastung“ betragsmäßig überstiegen wird, vgl. § 33 EStG.